Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemein:

Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen uns (Verkäufer) und dem Auftraggeber (Käufer). Die Auftragserteilung gilt als Zustimmung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung, soweit sie diesen entgegenstehen und haben weder rückwirkende Kraft, noch gelten sie für spätere Geschäfte. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Wir haften nur für beim Käufer durch uns oder unseren Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig entstandenen Schaden.


2. Auftrag:

Mündliche Angebote unsererseits verstehen sich stets freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind oder Lieferung erfolgt ist. Mündliche Abreden ohne schriftliche Bestätigung haben keine Gültigkeit.

Bei Abbestellung von Aufträgen erlauben wir uns, eine Gebühr für Bearbeitung und entgangenen Gewinn in Höhe von 5% der Auftragssumme zu berechen. Der Käufer hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer als die vereinbarte Pauschale sei.

Angaben über Abmessungen, Materialien, Farben, Konstruktionen und sonstige Mustermerkmale sind ungefähre. Als vertragsgemäß gelten die von uns am Tage der Lieferung geführten Modelle und Muster.

3. Lieferung:

a) Die Lieferung erfolgt in unseren Geschäftsräumen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferung und Leistung. Lieferzeiten sind ungefähre. Versandart und –weg sind uns freigestellt. Eine Transportversicherung ist Sache des Käufers. Der Käufer trägt die Gefahr des Transports, auch wenn die Lieferung durch uns frei Haus erfolgt. Die Verpackung wird besonders berechnet und ist vom Käufer zu entsorgen.

b) Durch uns durchgeführte notwendige Installationen und Montagen der von uns gelieferten Waren können dem Käufer direkt in Rechnung gestellt werden.

c) Der Käufer trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransports.

d) Der Käufer ist zur Abnahme der Lieferung verpflichtet. Er kommt durch Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erlauben wir uns, eine angemessene Lagergebühr und Verzugszinsen gem. §288 I BGB zu berechnen. Zudem haftet der Käufer während des Verzuges auch für den zufälligen Untergang der Sache.

e) Lieferverzug setzt die schriftliche Mahnung des Käufers voraus. Kommen wir schuldhaft in Leistungsverzug, so ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist von 1 Monat zu setzen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten bzw. Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Schadens, nicht aber des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen Folgeschadens, verlangen. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. In diesem Fall kann der Käufer 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Solche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen, er erklärt sich aber zur Abtretung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten bereit.

f) Hat der Käufer das Recht Schadensersatz zu verlangen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich nach Kenntnis des Schadens schriftlich zu unterrichten.

g) Unverschuldete Ereignisse, durch welche die Lieferung unmöglich oder unzumutbar ist, geben uns das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben; diese Umstände sind dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft. Sollte die teilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse haben, gilt lit. e).

4. Zahlung:

a) Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechungsdatum so zu erfolgen, so dass dem Verkäufer der für den Rechungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin (14 Tage nach Rechnungsdatum) zur Verfügung steht. Danach kommt der Käufer in Verzug. Falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen, vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsbedingungen des Käufers auftreten, darf der Verkäufer seine Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder eine entsprechende Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) erbracht ist.

b) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder als verbindlich bezeichnet werden. Wird ein Reparaturauftrag ohne endgültige Fehlerangabe erteilt, so können wir unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit des Reparaturgegenstandes nach Rücksprache alle Reparaturen durchführen, die wir für erforderlich halten. Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen wir diese ohne besonderen Auftrag beseitigen, wenn dies zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig und im Verhältnis zu den Kosten des Hauptauftrags geringfügig ist.

c) Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.

d) Verzugszinsen werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit acht Prozentpunkten darüber. Für Kaufleute werden zudem Fälligkeitszinsen berechnet.

e) Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

f) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur soweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltendgemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags nur geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.

g) Beanstandungen von Rechnungen müssen schriftlich und spätestens 1 Woche nach Aushändigung erfolgen.

5. Gewährleistung:

a) Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie unmittelbar nach Warenempfang geltend gemacht werden, d.h. der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb 1 Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Verkaufsbeleg ist unbedingt als Nachweis aufzubewahren, sonst erlischt der Anspruch auf Gewährleistung.

b) Bei Transportschäden sind innerhalb von 24 Stunden Post, Bahn oder Spediteur zur schriftlichen Sachverhaltsklärung und Schadensmeldung heranzuziehen, auch bei verdeckten Schäden, d.h. wenn die Verpackung keinen äußeren Schaden aufweist. Andernfalls kann durch die evtl. abgeschlossene Transportversicherung keine Schadensregulierung erfolgen. Bei Transportschäden ist der Käufer auf Geltendmachung und Ersatzansprüche gegen die evtl. abgeschlossene Transportversicherung beschränkt, der Verkäufer leistet darüber hinaus keinen Ersatz.

c) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt zunächst nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Hierzu hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; andernfalls verwirkt der Käufer seine Gewährleistungsrechte. Bei unberechtigten Beanstandungen als angeblich fehlerhaft kann der Verkäufer die angefallenen Prüfungskosten nach Aufwand, sowie angefallene Versandkosten dem Käufer in Rechnung stellen.

d) Lässt der Verkäufer diese Frist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu verlangen.

e) Durch etwa seitens des Käufers oder eines Dritten unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen, sowie unsachgemäßer Bedienung oder mangelhafter Pflege wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

f) Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, ebenso Fälle höherer Gewalt. Reinigungsarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung, sie werden nach Zeit und Materialaufwand berechnet.

g) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei, für gebrauchte ein Jahr.

6. Eigentumsvorbehalt:

a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch für Verzugszinsen oder –Schäden, vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Verkäufer gelieferte Warenlieferungen, insbesondere Teillieferungen, bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für unsere Saldoforderung in Höhe des Rechnungswertes.

b) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gem. §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die neue Sache bleibt unser Eigentum zu Sicherung unserer Forderung.

c) Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer jegliche daraus entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Zugriffe dritter Personen auf die von uns gelieferte Ware oder eine an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser Ware hat der Käfer uns unverzüglich anzuzeigen unter Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.

d) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und sich jeder weiteren Verfügung zu enthalten. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zugang zur Vorbehaltsware und die Herausgabe zu verlangen. Eine etwaige Rücknahme des Gegenstandes erfolgt nur sicherungshalber und bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

e) An allen von uns reparierten Gegenständen haben für unsere Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den Gegenständen. Werden die reparierten Gegenstände nicht innerhalb einer Woche nach unserer Benachrichtigung abgeholt, können wir eine angemessene Lagergebühr und Verzugszinsen berechnen. 1 Monat nach Nichtabholung gerät der Besteller in Verzug, so dass er jede nichtvorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder den zufälligen Untergang der Sache zu vertreten hat. Nach 2 Monaten sind wir nach vorheriger Verkaufsandrohung berechtigt, den Gegenstand zur Deckung unserer Kosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Besteller zurückgezahlt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Rutesheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gleich welcher Art ist das Amtsgericht Leonberg.

8. Der Käufer hat selbst dafür zu sorgen, dass er über die gesetzlichen Vorschriften zum Erwerb, Betrieb und der Errichtung von Empfängern, Verstärkern, Funk- und Sendeanlagen ausreichend informiert ist.

9. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.


Rutesheim, 17.02.2003